Ein Beitrag von Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter. Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kommt häufig an einer medizinischen Begutachtung nicht vorbei. Dieser Termin kann für das Verfahren große Bedeutung haben. Wichtig ist: Nicht eine Diagnose allein entscheidet über die Rente. Entscheidend ist, wie stark Krankheit oder Behinderung das tatsächliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken. Nach § 43 SGB VI gilt grundsätzlich: Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann voll erwerbsgemindert sein. Bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Beim Gutachter sollten deshalb typische Fehler vermieden werden: 1. Beschwerden herunterspielenViele Menschen sagen aus Gewohnheit: „Es geht schon.“ Entscheidend ist aber, was noch möglich ist, wie lange und mit welchen Pausen oder Hilfen. 2. Beschwerden übertreibenAuch Übertreibungen können problematisch sein. Angaben sollten ehrlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. 3. Krankheitsverlauf nicht kennenHilfreich ist eine kurze Übersicht über Diagnosen, Krankenhausaufenthalte, Reha, Operationen, Therapien und wichtige Medikamentenänderungen. 4. Nur Diagnosen aufzählenNicht der Name der Krankheit ist entscheidend, sondern ihre konkreten Folgen im Alltag und bei der Arbeit. 5. Den Tagesablauf zu ungenau schildern„Ich mache meinen Haushalt selbst“ sagt wenig aus. Wichtig ist, wie lange etwas dauert, wie oft Pausen nötig sind und ob Unterstützung erforderlich ist. Ein Tagebuch ist da sehr sinnvoll. 6. Medikamente und Behandlungen unvollständig angebenEin aktueller Medikamentenplan ist sinnvoll. Auch Nebenwirkungen, erfolglose Therapien oder medizinisch begründete Therapieabbrüche gehören dazu. 7. Unvorbereitet zum Termin gehenVorbereitung bedeutet nicht, Antworten auswendig zu lernen. Sie hilft, den Gesundheitszustand vollständig und widerspruchsfrei zu schildern. Nach § 62 SGB I kann die Rentenversicherung notwendige ärztliche oder psychologische Untersuchungen verlangen. Der Gutachter entscheidet aber nicht selbst über die Rente. Er liefert eine sozialmedizinische Einschätzung, die von der Deutschen Rentenversicherung mit den übrigen Unterlagen bewertet wird. Mein Tipp: Gehen Sie sachlich vorbereitet in die Begutachtung. Weder dramatisieren noch verharmlosen. Entscheidend ist ein realistisches Bild Ihrer tatsächlichen Belastbarkeit. #Erwerbsminderungsrente #EMRente #Rentenversicherung #Gutachter #Rentenberatung KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration. Beitragsnavigation Pflegegrad berechnen und Pflege-Rechner nutzen: Neue Pflege-Tools mit Druck- und PDF-Funktion EM-Rente: Diese Fehler beim Gutachter können Ihren Rentenantrag gefährden