Aktivrente Ab 2026: Steuerfrei Erst Ab Regelaltersgrenze – Das Müssen Rentner Jetzt Wissen

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Ab dem Jahr 2026 plant die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivrente einen deutlichen Kurswechsel für Menschen, die über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten möchten. Das Versprechen: mehr Netto vom Brutto, weniger Hürden und ein spürbarer Anreiz, freiwillig länger im Berufsleben zu bleiben.

Kern der Regelung ist ein steuerlicher Freibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich für Erwerbseinkommen neben der Altersrente. Dieser Betrag soll zusätzlich zur Rente steuerfrei bleiben und damit echte Vorteile bringen.

Entscheidend ist jedoch: Die Steuerfreiheit greift ausschließlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger bedeutet das: erst ab 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge liegt die Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren. Wer also früher in Rente geht, etwa über eine vorgezogene Altersrente, profitiert von der Aktivrente nicht.

Ein weiterer Punkt: Rentnerinnen und Rentner sollen künftig selbst entscheiden können, ob sie weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Freiwillige Beiträge können die spätere Rente weiter erhöhen. Wer darauf verzichtet, erhält sofort mehr Netto. Das schafft Wahlfreiheit, ist aber im Detail stark von der persönlichen Situation abhängig.

Auch für Arbeitgeber kann die Aktivrente interessant sein, weil erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb bleiben können. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel kann das eine echte Entlastung bedeuten.

Kritisch diskutiert wird außerdem, ob diese Begünstigung im Rahmen der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Inwiefern dieses Gesetz im Rahmen der Gleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, bleibt abzuwarten. Denn Selbstständige werden nach derzeitigem Stand in diesem Bereich nicht in gleicher Weise berücksichtigt.

Resümee: Die Aktivrente kann finanziell attraktiv sein, aber nur für diejenigen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Wer früher in Rente geht, bleibt außen vor.

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Ausbildung nachmelden? Warum das Ihre Rente senken kann und der Rentenberater hier die richtige Anlaufstelle ist!

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Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de

Viele Versicherte sind überzeugt: Mehr Zeiten im Versicherungsverlauf bedeuten automatisch mehr Rente. Doch genau das ist nicht immer richtig.

Gerade bei Versicherten, die die 35 Jahre Wartezeit bereits erfüllt haben und nun eine Altersrente beantragen möchten, kann die Nachmeldung einer Ausbildungszeit überraschende und sogar nachteilige Folgen haben.

Der rechtliche Hintergrund

Nach § 262 SGB VI erhalten Versicherte mit mindestens 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Entscheidend ist der Durchschnitt der Pflichtbeiträge vor 1992. Liegt dieser unter 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat, wird er bis zu diesem Wert angehoben. Das ist ein Schutzmechanismus für frühere Niedrigverdiener.

Wo liegt das Problem?

Wird nun eine Ausbildungszeit – etwa eine Fachschulzeit – nachgemeldet, wird diese zwar bewertet. Gleichzeitig verändert sie jedoch den Gesamtleistungswert, der für die Berechnung des Zuschlags nach § 262 maßgeblich ist.

Steigt durch die zusätzliche Zeit der Durchschnitt, verringert sich der Abstand zur 0,0625-Grenze – der Zuschlag sinkt. In bestimmten Konstellationen kann der Verlust beim Zuschlag größer sein als der Gewinn durch die Ausbildungszeit selbst.

Konkretes Beispiel

Eine Vergleichsberechnung ergab:

Vor Nachmeldung: 152,96 Euro monatlicher Zuschlag
Nach Nachmeldung: 132,41 Euro monatlich

Ergebnis: 20,55 Euro weniger Rente pro Monat.

Das sind über 240 Euro im Jahr und bei längerer Rentenbezugsdauer mehrere Tausend Euro.

Wann ist Vorsicht geboten?

  • Die 35 Jahre Wartezeit sind erfüllt,
  • vor 1992 wurden geringe Entgeltpunkte erworben,
  • ein Zuschlag nach § 262 SGB VI ist enthalten,
  • der Gesamtleistungswert ist niedrig.

In solchen Fällen sollte niemals automatisch nachgemeldet werden. Es kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein, wenn der Nachweis über eine Fachschulzeit nicht mehr auffindbar ist.

Wer sollte das prüfen?

Die Rentenantragsstelle entscheidet nach Aktenlage und nimmt keine strategische Vergleichsberechnung vor. Ob eine Nachmeldung sinnvoll ist, lässt sich nur durch eine gezielte Berechnung mit und ohne Ausbildungszeit feststellen.

Ein versierter Rentenberater kann prüfen, ob die Nachmeldung die Rente erhöht oder im konkreten Fall sogar reduziert. Sorgfalt schützt hier vor unnötigen finanziellen Nachteilen.

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