Rechtsextreme Netzwerke und andere Putin-Anhänger behaupten derzeit gezielt, ukrainische Geflüchtete würden in Deutschland bereits mit 57 Jahren eine Rente erhalten. Diese Behauptung ist falsch. Es handelt sich um eine bewusst verbreitete Lüge, die Misstrauen, Neid und soziale Spannungen schüren soll.
Die Faktenlage ist eindeutig. Nach offiziellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es keinerlei Sonderregelungen für ukrainische Geflüchtete beim Renteneintrittsalter. Für sie gelten exakt dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für alle anderen Menschen in Deutschland.
Eine deutsche Altersrente erhält nur, wer zuvor eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zusätzlich muss das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter erreicht werden. Dieses liegt je nach Geburtsjahr zwischen 63 und 67 Jahren. Eine Rente mit 57 existiert in Deutschland nicht.
Bild 4:
Zwischen Deutschland und der Ukraine besteht kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen. In der Ukraine zurückgelegte Arbeits- oder Versicherungszeiten werden daher nicht automatisch auf die deutsche Rente angerechnet. Ohne eigene Beitragszeiten in Deutschland entsteht kein Rentenanspruch.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diese Behauptung öffentlich als Desinformation zurückgewiesen. Wer dennoch behauptet, Ukrainer bekämen in Deutschland mit 57 Jahren eine Rente, verbreitet Unwahrheiten. Diese Erzählungen dienen nicht der Aufklärung, sondern der politischen Hetze.
Ein Rentenantrag ist kein reiner Formalakt. Viele Versicherte unterschätzen, wie folgenreich einzelne Angaben sein können – insbesondere dann, wenn im Antrag mit Hochrechnungen gearbeitet wird. Was zunächst harmlos klingt, kann sich dauerhaft negativ auf die Höhe der Rente auswirken.
Was bedeutet eine Hochrechnung im Rentenantrag?
Bei der Beantragung einer Altersrente werden häufig sogenannte Hochrechnungen verwendet. Dabei werden Zeiten und Beiträge, die noch nicht endgültig feststehen, rechnerisch fortgeschrieben. Das betrifft unter anderem das laufende Kalenderjahr, noch nicht gemeldete Arbeitsentgelte oder Zeiten kurz vor dem Rentenbeginn.
Diese Hochrechnungen beruhen auf Annahmen. Stimmen diese Annahmen nicht, kann das zu einer dauerhaft zu niedrigen Rente führen.
Typische Stolpersteine im Rentenantrag
Besonders häufig problematisch sind unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Beschäftigungszeiten, nicht korrekt berücksichtigte Minijobs, fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, unklare Angaben zu freiwilligen Beiträgen sowie falsche Annahmen bei der Hochrechnung des letzten Einkommens.
Wird der Rentenbescheid auf dieser Grundlage erlassen und nicht rechtzeitig überprüft, bleibt die Rente oft lebenslang zu niedrig.
Was kostet die Antragstellung der Altersrente?
Die Antragstellung einer Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung ist kostenfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bescheid automatisch optimal oder fehlerfrei ist. Die Rentenversicherung prüft die Angaben, vertritt aber nicht die individuellen finanziellen Interessen der Antragsteller.
Warum eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein kann
Eine unabhängige Rentenberatung ist zwar kostenpflichtig, lohnt sich jedoch häufig. Für eine qualifizierte Erstberatung fallen in der Regel etwa 180 Euro an. Bereits eine um nur 10 Euro zu niedrige monatliche Rente führt zu einem Verlust von 120 Euro pro Jahr und 240 Euro nach zwei Jahren. Über die gesamte Rentenbezugsdauer können sich daraus mehrere tausend Euro Nachteil ergeben.
Viele Fehler lassen sich vor Rentenbeginn erkennen und korrigieren. Deshalb ist es oft sinnvoll, den Rentenantrag und den späteren Rentenbescheid durch einen unabhängigen Rentenberater prüfen zu lassen.
Immer wieder liest man im Internet oder in sozialen Netzwerken die Aussage: „Erwerbsminderungsrente schon mit 57 – ab 2026!“
Das klingt für viele Menschen nach einer echten Perspektive. Doch diese Aussage ist irreführend und kann zu schweren Fehlentscheidungen führen.
Zunächst ganz klar und in einfacher Sprache: Es gibt keine normale Rente mit 57. Auch nicht ab 2026.
Was tatsächlich gemeint ist, ist die Erwerbsminderungsrente. Diese Rente hat nichts mit einem freiwilligen Rentenbeginn zu tun. Sie wird nur gezahlt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet nicht der Betroffene selbst, sondern die Deutsche Rentenversicherung. Grundlage sind ärztliche Gutachten und medizinische Prüfungen.
Damit eine Erwerbsminderungsrente überhaupt möglich ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Die Arbeitsfähigkeit liegt dauerhaft unter sechs Stunden täglich, bei voller Erwerbsminderung unter drei Stunden,
in den letzten fünf Jahren wurden mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt,
insgesamt bestehen mindestens fünf Versicherungsjahre.
Ganz wichtig: Arbeitslosigkeit, Alter, Stress im Beruf oder Unzufriedenheit im Job reichen nicht aus.
Ab 2026 ändern sich zwar einzelne Berechnungsdetails, zum Beispiel bei der sogenannten Zurechnungszeit. Am Grundprinzip ändert sich jedoch nichts. Es wird keine neue „Rente mit 57“ eingeführt.
Was viele nicht wissen oder was in manchen Artikeln verschwiegen wird: Die Erwerbsminderungsrente ist fast immer mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Diese Abschläge bleiben lebenslang bestehen, auch wenn später eine Altersrente daraus wird. Das kann über die Jahre viele tausend Euro ausmachen.
Besonders gefährlich sind stark vereinfachte Darstellungen im Internet. Menschen, die gesundheitlich oder finanziell unter Druck stehen, entwickeln dadurch falsche Hoffnungen – und stellen Anträge, die ihnen langfristig schaden.
Deshalb mein klarer Rat aus der Praxis: Lass dich vor jedem Antrag von einem unabhängigen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beraten. Ein unabhängiger Rentenberater ist im Rentenrecht das, was ein Steuerberater im Steuerrecht ist: spezialisiert, unabhängig und ausschließlich deinen Interessen verpflichtet.
Denn eines gilt immer: Eine falsch beantragte Rente ist oft ein finanzieller Schaden für den Rest des Lebens.
Immer mehr Rentnerinnen und Rentner möchten ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Sonne, niedrigere Lebenshaltungskosten oder familiäre Gründe spielen dabei eine große Rolle. Die Deutsche Rentenversicherung macht jedoch deutlich: Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland ist möglich, erfordert aber sorgfältige Vorbereitung, um Nachteile zu vermeiden.
Grundsätzlich kann die deutsche Rente in nahezu alle Länder der Welt überwiesen werden. Das gilt für Alters- und Hinterbliebenenrenten. Einschränkungen bestehen jedoch bei bestimmten Rentenarten, insbesondere bei der Erwerbsminderungsrente. Ein dauerhafter Aufenthalt außerhalb der EU kann hier zu Kürzungen oder zum Wegfall von Leistungen führen.
Wichtig ist eine frühzeitige Organisation. Neue Adresse und Bankverbindung sollten der Deutschen Rentenversicherung oder dem Renten-Service der Deutschen Post mehrere Monate vor dem Umzug mitgeteilt werden. Nur so lassen sich Verzögerungen bei der Rentenzahlung vermeiden.
Ein zentraler Punkt ist die Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen unbedingt prüfen, ob ihr Tarif bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt weiterhin Versicherungsschutz bietet. Viele Tarife gelten nur zeitlich begrenzt oder schließen bestimmte Länder aus. Häufig sind Tarifänderungen oder spezielle Auslandslösungen notwendig.
Auch gesetzlich Krankenversicherte sollten genau hinschauen. Innerhalb der EU und des EWR besteht oft weiterhin ein Leistungsanspruch, außerhalb Europas jedoch meist nicht. Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung reicht bei einem Daueraufenthalt in der Regel nicht aus, da sie meist nur für vorübergehende Reisen und eine begrenzte Anzahl von Reisetagen gilt. Der Versicherungsschutz muss daher neu geregelt werden.
Zu beachten sind auch die steuerlichen Folgen. Die deutsche Rente bleibt grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Doppelbesteuerungsabkommen können Auswirkungen haben, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung.
Rentner im Ausland müssen regelmäßig einen Lebensnachweis erbringen. Ohne diesen kann die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt werden. In vielen Ländern ist dies inzwischen digital oder über Behörden möglich.
Besonders wichtig ist außerdem, dass Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung auch in der jeweiligen Landessprache oder einer anerkannten Verkehrssprache vorliegen. Deutsche Dokumente werden im Notfall oft nicht akzeptiert oder verstanden.
Ebenso sollte in einem Notfallordner alles geregelt und übersichtlich zusammengestellt sein, damit Angehörige auch aus dem Ausland heraus handlungsfähig bleiben.
Wer vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, zahlt dafür fast immer einen Preis.
Für jeden Monat, den die Altersrente vorgezogen wird, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent.
Hochgerechnet sind das 3,6 Prozent im Jahr – ein Abschlag, der ein Leben lang bleibt.
Was viele nicht wissen: Diese Rentenminderungen lassen sich grundsätzlich ausgleichen. Möglich wird das durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass Versicherte mindestens 50 Jahre alt sind und grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.
Aktivrente ab Regelaltersrente steuerfrei, sozialversicherungspflichtig in Kranken- und Pflegeversicherung
Wie hoch eine solche Sonderzahlung maximal sein darf, erfährt man nicht „Pi mal Daumen“, sondern nur über einen formellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Auf Basis der jeweils aktuellen Rechengrößen wird dann berechnet, welcher Betrag notwendig wäre, um die späteren Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Wichtig: Diese Auskunft verpflichtet zu nichts. Sie ist lediglich eine Entscheidungsgrundlage.
Die Sonderzahlungen können einmalig oder in mehreren Teilbeträgen geleistet werden. Genau hier wird es allerdings komplex – denn so attraktiv das Modell auf den ersten Blick wirkt, so viele Folgen werden oft übersehen.
Rentenbescheid
Die ausgeglichene Rente wird später voll versteuert. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Auf der anderen Seite lassen sich die Sonderzahlungen heute steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, was das aktuelle zu versteuernde Einkommen senken kann.
Ob sich das rechnet, hängt unter anderem davon ab,
wie hoch der aktuelle und der spätere Steuersatz sind,
wie hoch die spätere Rente tatsächlich ausfällt,
ob und wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen,
wie lange die Rente voraussichtlich bezogen wird,
und welche Alternativen zur Geldanlage es gibt.
Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht. Für manche ist die Sonderzahlung ein sinnvoller Baustein, für andere ein teurer Irrweg. Genau deshalb sollte diese Entscheidung niemals ungeprüft getroffen werden.
Ein unabhängiger Rentenberater kann hier Klarheit schaffen, verschiedene Szenarien durchrechnen und aufzeigen, ob Sonderzahlungen zur Rentenversicherung wirklich sinnvoll sind – oder ob andere Lösungen langfristig besser passen.
Wer vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, zahlt dafür fast immer einen Preis.
Für jeden Monat, den die Altersrente vorgezogen wird, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent.
Hochgerechnet sind das 3,6 Prozent im Jahr – ein Abschlag, der ein Leben lang bleibt.
Was viele nicht wissen: Diese Rentenminderungen lassen sich grundsätzlich ausgleichen. Möglich wird das durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass Versicherte mindestens 50 Jahre alt sind und grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.
Aktivrente ab Regelaltersrente steuerfrei, sozialversicherungspflichtig in Kranken- und Pflegeversicherung
Wie hoch eine solche Sonderzahlung maximal sein darf, erfährt man nicht „Pi mal Daumen“, sondern nur über einen formellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Auf Basis der jeweils aktuellen Rechengrößen wird dann berechnet, welcher Betrag notwendig wäre, um die späteren Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Wichtig: Diese Auskunft verpflichtet zu nichts. Sie ist lediglich eine Entscheidungsgrundlage.
Die Sonderzahlungen können einmalig oder in mehreren Teilbeträgen geleistet werden. Genau hier wird es allerdings komplex – denn so attraktiv das Modell auf den ersten Blick wirkt, so viele Folgen werden oft übersehen.
Rentenbescheid
Die ausgeglichene Rente wird später voll versteuert. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Auf der anderen Seite lassen sich die Sonderzahlungen heute steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, was das aktuelle zu versteuernde Einkommen senken kann.
Ob sich das rechnet, hängt unter anderem davon ab,
wie hoch der aktuelle und der spätere Steuersatz sind,
wie hoch die spätere Rente tatsächlich ausfällt,
ob und wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen,
wie lange die Rente voraussichtlich bezogen wird,
und welche Alternativen zur Geldanlage es gibt.
Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht. Für manche ist die Sonderzahlung ein sinnvoller Baustein, für andere ein teurer Irrweg. Genau deshalb sollte diese Entscheidung niemals ungeprüft getroffen werden.
Ein unabhängiger Rentenberater kann hier Klarheit schaffen, verschiedene Szenarien durchrechnen und aufzeigen, ob Sonderzahlungen zur Rentenversicherung wirklich sinnvoll sind – oder ob andere Lösungen langfristig besser passen.
Viele Hinterbliebene sind überrascht, wenn ihre Witwen- oder Witwerrente niedriger ausfällt als erwartet.
Der Grund liegt fast immer in der Anrechnung eigenen Einkommens. Doch diese Anrechnung ist komplizierter, als viele glauben, und genau hier verschenken Betroffene oft dauerhaft Geld.
Grundsätzlich gilt: Eigenes Einkommen wird nicht vollständig angerechnet, sondern nur der Teil, der einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag orientiert sich an der aktuellen Bezugsgröße der Rentenversicherung und erhöht sich zusätzlich, wenn Kinder berücksichtigt werden, für die ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze führt zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Entscheidend ist außerdem, welche Einkommensarten angerechnet werden. Dazu zählen unter anderem Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene Renten sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Vor der eigentlichen Anrechnung werden jedoch Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dadurch liegt das sogenannte anrechenbare Einkommen häufig deutlich unter dem Bruttobetrag.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der maßgebliche Zeitraum. Für die Berechnung wird oft nicht das aktuelle Einkommen herangezogen, sondern das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Ändert sich die Einkommenssituation, etwa durch Rentenbeginn, Teilzeit, Wegfall von Einkommen oder neue Rentenarten, kann eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente beantragt werden. Viele Betroffene wissen das nicht und akzeptieren jahrelang unnötige Kürzungen.
Auch einmalige Einnahmen, wie Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen, sowie Einkommen aus Minijobs werden unterschiedlich bewertet. Hier entscheidet die korrekte Zuordnung darüber, ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt.
Gerade bei Rentenänderungen, insbesondere bei der Hinterbliebenen Versorgung, sollte ein unabhängiger Rentenberater prüfen, inwiefern hier Möglichkeiten bestehen, bei einer Witwenrenten Kürzung trotzdem eine höhere Witwenrente zu erhalten. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig.
Viele Hinterbliebene sind überrascht, wenn ihre Witwen- oder Witwerrente niedriger ausfällt als erwartet.
Der Grund liegt fast immer in der Anrechnung eigenen Einkommens. Doch diese Anrechnung ist komplizierter, als viele glauben, und genau hier verschenken Betroffene oft dauerhaft Geld.
Grundsätzlich gilt: Eigenes Einkommen wird nicht vollständig angerechnet, sondern nur der Teil, der einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag orientiert sich an der aktuellen Bezugsgröße der Rentenversicherung und erhöht sich zusätzlich, wenn Kinder berücksichtigt werden, für die ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze führt zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Entscheidend ist außerdem, welche Einkommensarten angerechnet werden. Dazu zählen unter anderem Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene Renten sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Vor der eigentlichen Anrechnung werden jedoch Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dadurch liegt das sogenannte anrechenbare Einkommen häufig deutlich unter dem Bruttobetrag.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der maßgebliche Zeitraum. Für die Berechnung wird oft nicht das aktuelle Einkommen herangezogen, sondern das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Ändert sich die Einkommenssituation, etwa durch Rentenbeginn, Teilzeit, Wegfall von Einkommen oder neue Rentenarten, kann eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente beantragt werden. Viele Betroffene wissen das nicht und akzeptieren jahrelang unnötige Kürzungen.
Auch einmalige Einnahmen, wie Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen, sowie Einkommen aus Minijobs werden unterschiedlich bewertet. Hier entscheidet die korrekte Zuordnung darüber, ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt.
Gerade bei Rentenänderungen, insbesondere bei der Hinterbliebenen Versorgung, sollte ein unabhängiger Rentenberater prüfen, inwiefern hier Möglichkeiten bestehen, bei einer Witwenrenten Kürzung trotzdem eine höhere Witwenrente zu erhalten. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig.
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Wie stark wird die eigene Rente oder anderes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet? Die Antwort ist komplexer, als viele glauben – und genau hier entstehen oft finanzielle Fehlentscheidungen.
Grundsätzlich gilt: Eigene Einkünfte werden nicht vollständig angerechnet, sondern erst oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrags. Dieser Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert und kann sich erhöhen, wenn Kinder erzogen wurden. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen unter anderem eigene Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Maßgeblich ist dabei in vielen Fällen das Nettoeinkommen. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI i. V. m. § 18a SGB IV).
Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und wird dauerhaft gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet (§ 46 SGB VI).
Entscheidend ist außerdem, welche rechtliche Grundlage für die Witwenrente gilt. Bei sogenannten alten Witwenregelungen – also bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – gelten teilweise abweichende Berechnungsgrundlagen, die sich auf Höhe und Dauer der Witwenrente auswirken (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).
Darüber hinaus ist strikt zu unterscheiden, ob eine betriebliche Altersversorgung vom verstorbenen Ehepartner stammt oder vom Hinterbliebenen selbst. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung des Verstorbenen gehören zur Hinterbliebenenversorgung und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. Dies gilt insbesondere bei Altfällen nach der alten Witwenregelung (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).
Anders verhält es sich bei eigenen Ansprüchen des Hinterbliebenen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese zählen zu den Versorgungsbezügen und können bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 18a SGB IV, § 229 SGB V, § 1–3 BetrAVG).
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, eine eigene Altersrente lohne sich nicht, da sie vollständig mit der Witwenrente verrechnet werde. Das ist in vielen Fällen falsch. Freibeträge und unterschiedliche Einkommensarten eröffnen oft erhebliche Gestaltungsspielräume.
Die Möglichkeiten der Gestaltung sind hier vielfältig und können am besten mit einem unabhängigen Rentenberater nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erörtert und geplant werden.
Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang, wenn in einem Notfallordner alle relevanten Übersichten bereits vollständig ausgefüllt und griffbereit vorliegen. So kann im Ernstfall schneller reagiert werden.
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Wie stark wird die eigene Rente oder anderes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet? Die Antwort ist komplexer, als viele glauben – und genau hier entstehen oft finanzielle Fehlentscheidungen.
Grundsätzlich gilt: Eigene Einkünfte werden nicht vollständig angerechnet, sondern erst oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrags. Dieser Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert und kann sich erhöhen, wenn Kinder erzogen wurden. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen unter anderem eigene Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Maßgeblich ist dabei in vielen Fällen das Nettoeinkommen. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI i. V. m. § 18a SGB IV).
Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und wird dauerhaft gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet (§ 46 SGB VI).
Entscheidend ist außerdem, welche rechtliche Grundlage für die Witwenrente gilt. Bei sogenannten alten Witwenregelungen – also bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – gelten teilweise abweichende Berechnungsgrundlagen, die sich auf Höhe und Dauer der Witwenrente auswirken (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).
Darüber hinaus ist strikt zu unterscheiden, ob eine betriebliche Altersversorgung vom verstorbenen Ehepartner stammt oder vom Hinterbliebenen selbst. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung des Verstorbenen gehören zur Hinterbliebenenversorgung und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. Dies gilt insbesondere bei Altfällen nach der alten Witwenregelung (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).
Anders verhält es sich bei eigenen Ansprüchen des Hinterbliebenen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese zählen zu den Versorgungsbezügen und können bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 18a SGB IV, § 229 SGB V, § 1–3 BetrAVG).
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, eine eigene Altersrente lohne sich nicht, da sie vollständig mit der Witwenrente verrechnet werde. Das ist in vielen Fällen falsch. Freibeträge und unterschiedliche Einkommensarten eröffnen oft erhebliche Gestaltungsspielräume.
Die Möglichkeiten der Gestaltung sind hier vielfältig und können am besten mit einem unabhängigen Rentenberater nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erörtert und geplant werden.
Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang, wenn in einem Notfallordner alle relevanten Übersichten bereits vollständig ausgefüllt und griffbereit vorliegen. So kann im Ernstfall schneller reagiert werden.