Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Rentenberater (RDG)
www.Renten-Experte.de
Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht, folgt oft der finanzielle Schock. Eigenanteile von 2.500 bis über 3.500 Euro monatlich sind keine Seltenheit. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass es gesetzliche Ansprüche auf Entlastung gibt – und zwar deutlich mehr, als häufig vermutet wird.

Grundlage der Leistungen ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Leistungen der Pflegeversicherung. Bei vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag – abhängig vom Pflegegrad.

Zusätzlich wichtig: Seit 2022 reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil durch einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Je länger jemand im Heim lebt, desto höher ist der Zuschuss. Das kann über die Zeit mehrere hundert Euro monatlich ausmachen.
Doch was passiert, wenn Rente und Pflegekassenleistung nicht reichen?
Dann kommt unter Umständen die „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht. Zuständig ist das Sozialamt. Rechtsgrundlage sind die §§ 61 ff. SGB XII. Voraussetzung ist, dass Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.

Was dabei viele unterschätzen:
Ein angemessenes Schonvermögen kann geschützt sein (§ 90 SGB XII),
selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter Voraussetzungen verschont (Einzelfallprüfung nach § 90 SGB XII),
Ehepartner sollen nicht automatisch „mit abstürzen“ – es gelten Schutzmechanismen und Absetz- bzw. Bedarfsvorschriften (SGB XII),
entscheidend ist immer die konkrete Fallgestaltung und die richtige Antragstellung.

Und was ist mit Kindern – müssen die zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Kinder werden beim Elternunterhalt grundsätzlich nur noch herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das steht in § 94 Abs. 1a SGB XII. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: keine Unterhaltszahlungen an das Sozialamt.
Weitere Hilfen, die häufig übersehen werden:
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),
Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII,
Entlastungsbetrag bei häuslicher Vorpflege nach § 45b SGB XI,
steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Pflegekasse, Rentenversicherung, Sozialamt und ggf. Wohngeldstelle müssen sauber koordiniert werden. Fehler oder verspätete Anträge können bares Geld kosten.
Mein Rat als Rentenberater:
Lassen Sie Ansprüche konsequent prüfen. Gerade bei längeren Heimaufenthalten summieren sich Zuschläge und Sozialleistungen zu erheblichen Beträgen. Viele Familien zahlen jahrelang zu viel – nur weil sie ihre Rechte nicht kennen.
Kontakt:
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Tel.: 0177 27 166 97
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